Gesetze / Trinkwasserverordnung
TrinkwV 2001§ 4 Allgemeine Anforderungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202001/4#abs-1 (1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202001/4#abs-2 (2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202001/4#abs-3 (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit